- 2022
Abstinenz
Ausdruck dafür, eine bestimmte Substanz nicht mehr zu konsumieren. In der MPU sind vor allem die Alkoholabstinenz (der völlige Verzicht auf Alkohol) und die Drogenabstinenz (völliger Verzicht auf den Konsum von Drogen und anderen Rauschmitteln) von Bedeutung. Es ist im Rahmen der MPU erforderlich, die Abstinenz nicht nur zu behaupten, sondern auch nachzuweisen (vgl.: Abstinenznachweis).
Abstinenznachweis (Alkohol)
Eine Abstinenz (z.B. von Alkohol) muss im Rahmen einer MPU belegt werden. Im Falle von Alkoholabstinenz kann dies durch die Ermittlung im Rahmen des ETG-Wertes im Rahmen eines Screening-Programms erfolgen. Eine alkoholabstinente Lebensweise ist z.B. im Falle einer Alkoholabhängigkeit (auch: Alkoholkrankheit) erforderlich, um die Eignungsbedenken der Straßenverkehrsbehörde auszuräumen.
Abstinenznachweis (Drogen)
Wird eine MPU aufgrund von Drogenkonsum angeordnet, ist ebenfalls der Nachweis einer Drogenabstinenten Lebensweise erforderlich. Der Nachweis wird i.d.R. ebenfalls über ein Screening-Programm geführt. (s. Drogenfreiheitsnachweis)
Alkoholgefährdung / Alkoholmissbrauch / Alkoholabhängigkeit
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Stufen der vorliegenden Alkoholproblematik ist wesentlich, um die notwendige Änderung nicht nur festzulegen, sondern auch um ein fundiertes Wissen im Bereich Alkohol nachzuweisen. Die Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können hierbei behilflich sein.
Akteneinsicht
Viele betroffene MPU-Kunden verzichten auf ihr Recht, in der Führerscheinstelle Einsicht in ihre Akten zu nehmen, bevor diese an Begutachtungsstellen versandt werden.
Alkoholverzicht
Auch ein Alkoholverzicht (weder medizinisch noch psychologisch unbedingt erforderliche Alkoholabstinenz) muss nach den Beurteilungskriterien durch die Ermittlung des ETG-Wertes im Rahmen eines Screening-Programms nachgewiesen werden.
Anlass spezifische Untersuchung
Die Durchführung einer MPU und die dabei vorgenommen Untersuchungsschritte unterscheiden sich bei verschiedenen Untersuchungsanlässen. Es werden nur die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung notwendigen Untersuchungen durchgeführt, z.B. ein Drogenscreening nur dann, wenn es in der Vergangenheit Auffälligkeiten in diesem Bereich gegeben hat.
BAK
Abkürzung für den Begriff Blutalkoholkonzentration. (Promille Alkohol im Blut)
Beratung
Vermittlung von Wissen in einem Interaktiven (= auf Frage und Antwort) Gespräch. Eine Beratung zu Fragen der MPU ist in Begutachtungsstellen für Fahreignung seit dem 01.07.2009 nicht mehr zulässig. Um eine umfassende Beratung hinsichtlich der MPU und den persönlichen Voraussetzungen für ein positives Ergebnis zu erhalten, empfiehlt es sich unbedingt, kompetente Berater aufzusuchen. Zum Beispiel zeigte die Vergangenheit, dass das Basis-Seminar von Preuss & Partner sehr hilfreich zur Standortbestimmung und zum weiteren Ablauf ist.
Blutalkoholkonzentration
Angabe, wie viel Alkohol bei einer Person im Blut vorhanden ist. Die Angabe erfolgt i.d.R. in Promille, d.h. es wird angegeben, wie viel Anteile Alkohol in einer Probe von 1000 Teilen enthalten sind. 2 Promille bedeuten z.B., dass in einer Blutprobe zwei tausendstel aus Alkohol bestehen.
CTU
Abkürzung für "Chemisch-Toxikologische-Untersuchung"
Depperltest
Umgangssprachliche (abwertende) Bezeichnung für die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung, überwiegend im süddeutschen Raum.
Drogenfreiheitsnachweis
Der MPU-Kunde muss einen Zeitraum der Drogenfreiheit über forensisch gesicherte Urinkontrollen nachweisen können. Alternativ hierzu kann auch eine Haaranalyse erfolgen.
Drogengefährdung / Fortgeschrittene Drogenproblematik / Drogenabhängigkeit
Je nach Einstufung des Drogenkonsums richtet sich die Dauer des o.g. Drogenfreiheitsnachweises. Reichen bei der Drogengefährdung Nachweise von 3 bis 6 Monate nicht aus, so sind bereits bei der Fortgeschrittenen Drogenproblematik Nachweise von 12 Monaten erforderlich. Die Kriterien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) können bei der Ermittlung / Auseinandersetzung mit der Problematik behilflich sein. Auch sinnvoll ist das von Preuss & Partner angebotene Rauschmittelseminar.
Forensische Anforderungen
In der MPU ist vor allem in Bezug auf durchgeführte Screenings von Bedeutung, dass diese im Rahmen der MPU erfüllt werden kann. Forensisch ist in diesem Falle als "vor Gericht verwertbar" zu verstehen. Forensisch gesicherte Screeningprogramme müssen u.a. folgende Anforderungen erfüllen:
- Einbestellung zur Probenentnahme in den 24 Stunden vor der Entnahme
- Einbestellung für den Kunden unvorhersehbar
- Ausschluss von Manipulation während der Probenabgabe
- Die Analyse der entnommenen Probe findet in einem Labor statt, nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiert ist und die Untersuchung nach den Standards der GTFCh durchführt.
- Die Untersuchung wird für alle relevanten Stoffgruppen (bei Drogen einschließlich Szeneüblicher Ausweichmittel) durchgeführt.
Achtung: Wenn auch nur eine dieser Anforderungen nicht erfüllt ist, kann ihr Befund bei einer MPU i.d.R. nicht mehr anerkannt werden. Um sicher zu gehen, besprechen Sie bereits erstellte Befunde bei Beratungsbeginn mit Ihrem Berater.
Explorationsgespräch
Übliche Bezeichnung für das Gespräch mit dem Psychologischen Gutachter, welches der Kunde im Verlauf einer MPU mit dem psychologischen Gutachter führt. Die Dauer eines Explorationsgesprächs liegt in der überwiegenden Anzahl der Fälle zwischen 30 und 60 Minuten. Die Dauer an sich ist kein Indikator für einen positiven oder negativen Ausgang des Gutachtens
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Die deutsche Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist im Bereich des Verkehrsrechtes ein Verordnungswerk, an das sich die Verkehrsbehörden (Führerscheinstellen) halten.
Fragestellung (.... einer MPU)
Anlass, aufgrund dessen die MPU durchgeführt wird, z.B. Fahrt unter Drogeneinfluss, unter Alkoholeinfluss, Verkehrsstraftaten ..... etc. Der Ablauf einer MPU und die Untersuchungsschritte sind von der Fragestellung abhängig (vgl auch anlassspezifische Untersuchung).
Idiotentest
Umgangssprachliche (abwertende) Bezeichnung für die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung.
Information
Vermittlung von Wissen, welches für den betreffenden Bereich (hier MPU) von Belang ist. Im Gegensatz zur Beratung ist Information den Begutachtungsstellen für Fahreignung erlaubt. Der Begriff Information umfasst dabei das Wissen, welches für alle Kunden mit einer bestimmten Fragestellung von Bedeutung ist. Also z.B. wie eine Alkoholabstinenz nachgewiesen werden kann. Nicht zulässig ist dagegen eine Prüfung, ob die vorgelegten Abstinenznachweise den Anforderungen im Rahmen einer MPU (vgl. auch forensische Anforderungen) genügen
MPU
Abkürzung für Medizinisch-Psychologische-Untersuchung.
Screening-Programm
In der MPU, ein Programm zum Nachweis der Alkoholabstinenz, des Alkoholverzichts und/oder der Drogenfreiheit. Screening-Programme werden vertraglich vereinbart. Die Verträge enthalten Angaben über den Zeitraum, in dem die Screenings durchgeführt werden sollen (z.B. sechs oder zwölf Monate), über die Anzahl der durchzuführenden Screenings, sowie die Modalitäten der Einbestellung zur Probenabgabe (Aufforderung i.d.R. in den 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abgabetermin). Durchgeführte Screening-Programme müssen in der MPU forensischen Anforderungen genügen, wenn sie bei der Untersuchung anerkannt werden sollen.
Sperrfristverkürzung / Sperrfristabkürzung
Auszug aus dem §69 a Abs.7 Satz 1 StGB: "Ergibt sich Grund zur Annahme, dass der Täter [...] nicht mehr ungeeignet ist [...]. so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühzeitig zulässig, wenn die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate [...] gedauert hat."
Verkehrspsychologische Beratung nach §38 FeV
Der Inhaber einer Fahrerlaubnis soll in Einzelberatungen Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkennen. Er soll die Bereitschaft entwickeln, diese Mängel abzubauen. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege aufzeigen, wie sie beseitigt werden können. Der Betroffene erhält eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde, welche einen Bezug auf die Bestätigung nach §71 Abs.2 enthält.
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